Allgemeine Geschäftsbedingungen
GLAESS Software & Automation GmbH (GSA)
(Stand 01.01.2024)
§1. Allgemein
Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsund Lieferbedingungen.
Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und GSA. Alleiniger
Vertragspartner des Kunden ist GSA.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als GSA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall.
Die AGB und AVV gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde i.S.d. EU-DS-GVO die Funktion des
Auftraggebers übernimmt.
Änderungen der GSA-AVV-Anlage werden mit einer Gebühr in Höhe von 860 € zzgl. der jeweils gültigen
MwSt. dem Kunden dafür in Rechnung gestellt.
Der Kunde kann diese AGB jederzeit, auch nach Vertragsabschluss, aufrufen, ausdrucken sowie
herunterladen bzw. speichern (https:/www.glaess-software.de).
§2. Angebot
Die Angebote der GSA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
der GSA. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Alle Preise sind €-Nettopreise, zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht
anders angegeben.
§3. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per E-Mail erfolgen. Bestellungen des Kunden
werden von GSA durch Auftragsbestätigung in schriftlicher Form per E-Mail, Fax oder Briefpost
angenommen. Internetbestellungen (etwa per E-Mail) sind auch ohne Unterschrift für den Kunden
bindend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsumfang und -Inhalt
aus dieser.
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§4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Für Montage- und Servicebedingungen gelten die Stundensätze der GSA.
Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb 10 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungspflichten ist GSA berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 3 % über dem Diskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
und die Beschreitung des Rechtsweges wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Es bleibt der GSA vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Teilvorauskasse oder totale
Vorauskasse vorzunehmen. Gegebenenfalls erfolgt vorab eine entsprechende, schriftliche
Information an den Kunden.
Berücksichtigt GSA Änderungswünsche des Kunden, so trägt der Kunde die hierdurch
entstehenden Mehrkosten.
Teillieferungen sind bei getrennter Funktion- und Einsatzfähigkeit sofort zu zahlen.
Umfasst ein Auftrag mehr als 40 h, so sind jeweils nach 40 h Programmiertätigkeit
Akontozahlungen zu leisten. Sobald eine Akontozahlung nicht gezahlt wird, befindet sich der Kunde
in Zahlungsverzug. Der Vertrag verliert in so einem Fall seine Gültigkeit.
§5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Es kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet
werden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen
zurückzubehalten.
§6. Eigentumsvorbehalt
An Kostenvoranschlägen (Angeboten) und anderen Unterlagen behält sich GSA ihre eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) und alle damit verbundenen Rechte bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum der GSA. Gemäß §3 273 BGB steht
der GSA an allen vom Kunden angelieferten Arbeitsmaterialien, sonstigen Manuskripten und
Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder
Sicherheitsübereignungen untersagt.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach dem Wechsel des Eigentumsrechts im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern.
§7. Mitwirkungspflicht
Der Kunde unterstützt GSA bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen anhand rechtzeitiger,
klarer Instruktionen sowie Zustellung notwendiger Informationen. Der Kunde ist verpflichtet,
jeglichen Mehraufwand zufolge Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht zu bezahlen.
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§8. Lieferzeit
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Der
Lieferzeitpunkt ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Lieferzeit
beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Die Lieferfrist verlängert sich auch
angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen
verzögert oder unterlässt.
Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist
von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
Die GSA ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden und kann vom Vertrag jederzeit
zurücktreten, sobald sich der Kunde wegen früherer Aufträge oder hinsichtlich einer Teillieferung
eines Auftrages in Zahlungsverzug befindet.
§9. Korrekturen / Abnahme / Beanstandungen
Über Mängelrüge ist GSA in schriftlicher Form zu informieren. Für mündlich oder fernmündlich
mitgeteilte Beanstandungen kann keine Haftung übernommen werden. Tritt keine detaillierte,
schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Ergebnisse als abgenommen bzw.
freigegeben.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die GSA wie folgt:
(1) Alle fehlenden Leistungen oder Eigenschaften sind von der GSA unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen.
(2) Zur Mängelbeseitigung ist der GSA angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihr
dies verweigert, ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit.
(3) Beanstandungen im Hinblick auf offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang der Ware schriftlich an uns erfolgen.
(4) Durch eine seitens des Kunden oder eines Dritten vorgenommene Änderung oder einen
Instandsetzungsversuch wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
(5) Wenn die GSA eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu
beheben, kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
(6) Während des Gewährleistungszeitraumes hat der Kunde für einen Fernwartungszugang zu
sorgen. Steht keine Möglichkeit der Fernwartung zur Verfügung, werden die An- und Abreise
sowie alle anfallenden Nebenkosten (§4) dem Kunden in Rechnung gestellt.
§10. Haftungsausschluss
GSA übernimmt keine Verantwortung für die von den Nutzern der Plattform bereitgestellten
Inhalte, Daten und/oder Informationen, sowie für Inhalte auf verlinkten externen Websites. GSA
gewährleistet insbesondere nicht, dass diese Inhalte wahr sind, einen bestimmten Zweck erfüllen
oder einen solchen Zweck dienen können. Für die vom Kunden eingestellten Inhalte ist dieser allein
verantwortlich. Die Haftung seitens GSA beschränkt sich auf grobfahrlässiges und/oder
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vorsätzliches Verschulden. Schadensersatzansprüche sind maximal auf den Auftragswert
beschränkt.
§11. Auftragsreduzierung oder -Annullierung
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat GSA Anspruch auf 50% des Honorars, das
auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. Mindestens 20% des Netto-Auftragswert.
Darüber hinaus hat der Kunde die entstandenen Kosten sowie Vorleistungen Dritter in vollem
Umfang zu tragen.
§12. Geheimhaltungspflicht
GSA ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen
Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben heranzieht, verpflichtet GSA diese zu einer gleichen Verhaltensweise. Die
Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
§13. Datenschutz
GSA verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gesetzlichen Vorschriften
einzuhalten. GSA wird die personenbezogenen Daten der Nutzer insbesondere nicht unbefugt an
Dritte weitergeben oder Dritten sonst wie zur Kenntnis bringen. Weitere Einzelheiten zur
Verarbeitung der Daten der Nutzer sind in den Datenschutzbestimmungen geregelt.
§14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche
und Rechtsstreitigkeiten ist für den Firmensitz der GSA in Ravensburg.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
(2) Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Abreden haben keine Geltung.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Wirksamkeit der anderen